Impressum

Flugsportgruppe Schwarzenbach/Saale e.V.

c/o Manfred Lang (Vorstand, V.i.S.d.P.)
Heimstättensiedlung 18
95126 Schwarzenbach/Saale

Telefon: 09284 / 6565
E-Mail: Bitte benutzen Sie unser Kontaktformular

Satzung

Die FSG Flugsportgruppe Schwarzenbach/Saale e.V. basiert auf der Satzung vom 24. März 1978, die hier einzusehen ist. Die Satzung hat sich bewährt und wurde seitdem nicht mehr verändert.

Hier können Sie die Satzung downloaden und ausdrucken - bitte hier klicken.

S A T Z U N G

Flugsportgruppe Schwarzenbach/Saale e.V.

§ 1    Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen:

Flugsportgruppe Schwarzenbach/Saale

und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V."
Der Sitz des Vereins ist 8671 (95126) Schwarzenbach/Saale.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2    Zweck des Vereins

Die Flugsportgruppe Schwarzenbach/Saale e.V. verfolgt ausschließ-
lich gemeinnützige Zwecke. Der Zweck des Vereins ist die Wahrung,
Pflege und Förderung des Flugmodellsports. Der Verein weckt und
fördert das Interesse der Jugend am Modellsport. Sein Ziel ist
der Zusammenschluß der Modellflug-Interessenten der Stadt
Schwarzenbach/Saale sowie des Landkreises Hof.
Aus der Tätigkeit des Vereins dürfen keine Gewinne erzielt werden.
Der Verein ist überparteilich und konfessionell ungebunden. Er
verfolgt keine politischen oder gewerblichen Ziele.

§ 3    Mitgliedschaft

Dem Verein gehören an:
a) ordentliche Mitglieder
b) Fördermitglieder
c) jugendliche Mitglieder
d) Ehrenmitglieder

§ 4    Erwerb der Mitgliedschaft

a) ordentliche Mitglieder können solche Personen werden, die sich aktiv
   im Sinne des § 2 betätigen. Die Aufnahme als Mitglied
   muß schriftlich beim Vorstand beantragt werden, der dann über
   die Aufnahme entscheidet. Bei Ablehnung ist er verpflichtet,
   auf einer Monatsversammlung diese Ablehnung zu begründen.
   Ein Einspruch gegen die Ablehnung durch die Mitglieder ist möglich.
   In diesem Falle entscheidet die einfache Stimmen-mehrheit.

b) Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
   Die Fördermitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung
   erworben.
   Die Fördermitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen
   Mitglieder, jedoch kein Stimm- und Wahlrecht.
c) Jugendliche Mitglieder (Personen unter 18 Jahren) werden
   entsprechend den Satzungsbestimmungen für ordentliche Mit-glieder
   aufgenommen. Der Antrag auf Mitgliedschaft bedarf zusätzlich der
   Zustimmung des Erziehungsberechtigten bzw. gesetzlichen Vertreters.
d) Ehrenmitglied kann werden, wer sich in besonderem Maße um
   den Verein und dessen Ziele verdient gemacht hat. Über die
   Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Hauptversammlung auf
   Antrag des Vorstands mit einfacher Mehrheit.

§ 5    Beendigung der Mitgliedschaft

1) ordentliche Mitglieder verlieren ihre Mitgliedschaft
   a) durch Tod, Entmündigung, vorläufige Vormundschaft oder
      den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
   b) durch freiwilligen Austritt
   c) durch Ausschluß

2) Fördermitglieder verlieren ihre Mitgliedschaft in gleicher
   Weise entsprechend den Satzungsbestimmungen über die Be-
   endigung der Mitgliedschaft ordentlicher Mitglieder.
3) Jugendliche Mitglieder verlieren ihre Mitgliedschaft in gleicher
   Weise entsprechend den Satzungsbestimmungen über die Be-
   endigung der Mitgliedschaft ordentlicher Mitglieder.
4) Ehrenmitglieder verlieren ihre Mitgliedschaft
   a) durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
   b) durch Rückgabe der Mitgliedsschaft
   c) durch Ausschluß

§ 6    Freiwilliger Austritt

Ordentliche Mitglieder und jugendliche Mitglieder können den
freiwilligen Austritt nur zum Schluß des Kalenderjahres mit
dreimonatiger Frist erklären. Die Austrittserklärung muß durch
eingeschriebenen Brief an den Vorstand erfolgen. Sie bedarf keiner
Begründung.
Fördermitglieder können ihren Austritt jederzeit und ohne
Angabe von Gründen schriftlich gegenüber dem Vorstand mit
sofortiger Wirkung erklären.

§ 7    Ausschluß eines Mitglieds

Ein Mitglied des Vereins kann auf Antrag des Vorstandes oder
eines Mitgliedes auschgeschlossen werden, wenn es
- das Ansehen oder das Interesse des Vereins schädigt,
- gegen die Satzung oder Bestimmungen des Vereins schuldhaft
  verstößt,
- trotz mehrmaliger, zuletzt mittels eingeschriebenen Brief,
  zugestellter Aufforderung seinen Beitrag binnen 4 Wochen nicht
  bezahlt hat.

Der Ausschluß muß dem Mitglied in einem eingeschriebenen Brief
mitgeteilt werden.
Über den Ausschluß entscheidet der Gesamtvorstand. Ein Rechtsweg
als Einspruch gegen den Ausschluß ist nicht möglich
Gegen den Ausschluß kann schriftlich Einspruch erhoben werden,
über den die nächstfolgende Haupversammlung entscheidet. Zur
Aufhebung des Ausschlusses ist eine 2/3 mehrheit der anwesenden
wahlberechtigten Mitglieder notwendig. Der Einspruch hat keine
aufscheibende Wirkung.

§ 8    Beiträge

Ordentliche Mitglieder, jugendliche Mitglieder und Fördermitglieder
entrichten Beiträge. Ehrenmitglieder sowie jugendliche Mitglieder
unter 12 Jahren sind beitragsfrei. Die Beiträge sind jährlich
im voraus fällig und müßen bis zum 28. Februar des laufenden
Geschäftsjahres gezahlt werden.
Bei Aufnahme in den Verein wird eine Aufnahmegebühr erhoben.
Die Höhe der Beiträge und Gebühren setzt die Hauptversammlung
auf Vorschlag des Vorstandes fest.
Die Stundung von Beiträgen und Gebühren ist spätestens 4 Wochen
vor der Fälligkeit beim Vorstand schriftlich zu beantragen.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand

§ 9    Organde des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand.

§ 10    Die Hauptversammlung

Die Hauptversammlung tritt einmal im Jahr, spätestens bis zum
Ablauf des 1. Quartals des laufenden Geschäftsjahres, zusammen.
Die Hauptversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der
Tagesordnung, bei Satzungsänderungen auch des Beschlußgegenstandes,
4 Wochen vor dem Versammlungstermin einberufen. Die Einladung wird
jedem Mitglied durch die Post zugestellt.
Ort und Termin bestimmen der Vorstand.
Eine Hauptversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn dies
mindestens 1/3 der Mitglieder wünschen und schriftlich beim
Vorstand beantragen. Der Antrag muß begründet werden. Die Ver-
sammlung muß spätestens 3 Monate nach Eingang des Antrags durch-
geführt werden.

Anträge zur Tagesordnung sind beim Vorstand spätestens 3 Wochen
vor dem Versammlungstermin schriftlich einzureichen. Darüber-
hinaus sind Dringlichkeitsanträge zulässig. Über die Aufnahme von
Dringlichkeitsanträgen in der Tagesordnung entscheidet die
Hauptversammlung mit 3/4 Mehrheit. Dringlichkeitsanträge auf
Satzungsänderungen sind unzulässig

§ 11

Den Vorsitz bei der Hauptversammlung führt der Vorsitzende oder
ein anderes Vorstandsmitglied. Über die Hauptversammlung ist
eine Niederschrift zu erstellen. Die gefaßten Beschlüsse sind
im Wortlaut schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift ist
vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 12

Die Hauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben
- Aussprache über den Geschäftsbericht des Vorstandes
- Aussprache über den Kassenbericht des Schatzmeisters
- Aussprache über den Bericht des Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstands
- Wahl des Vorstands
- Wahl der Kassenprüfer
- Beschlußfassung über Anträge und Satzungsänderungen
- Festsetzung der Beiträge und Gebühren

§ 13

Bei Abstimmungen entscheidet- soweit die Satzung nichts anderes
bestimmt - die einfache Mehrheit der vertretenen Stimmen.
Zu einem Beschluß der eine Satzungsänderung enthält, ist eine
3/4 Mehrheit erforderlich.
Wenn von mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder geheime Wahl
gefordert wird, so muß diesem Antrag stattgegeben werden.
Ordentliche Mitglieder, jugendliche Mitglieder und Ehrenmit-
glieder haben in der Hauptversammlung Sitz und Stimme. Förder-
mitglieder haben lediglich Sitz.

Bei Zweckänderung und Auflösung des Vereins ist das Stimmrecht
schriftlich auszuüben.

§ 14

Die Hauptversammlung kann den Vorstand oder einzelne Mitglieder
der Vorstands, bei wichtigen Gründen im Sinne des § 27 Abs.2 BGB
durch einfachen Mehrheitsbeschluß abberufen. Die Abberufung wird
erst wirksam, wenn (ein) Nachfolger für den Rest der Amtsperiode
gewählt (ist) sind.

§ 15

Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5
aller Mitglieder erforderlich.

§ 16

Die Auflösung des Vereins (einschließlich der Streichung im
Vereinsregister) kann nur im Wege einer schriftlichen Abstimmung
mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden.

§ 17

Der Vorstand besteht aus
- Vorsitzender
- Schriftführer
- Schatzmeister

Der Schriftführer ist für die Geschäftsführung des Vereins ver-
antwortlich. Im obliegt der erforderliche Schriftwechsel sowie
die Protokollführung bei Vorstandssitzungen und Hauptversammlungen.
Der Schatzmeister hat für die ordnungsgemäße Abwicklung der
Forderungen und Verpflichtungen des Vereins sorge zu tragen.
Er verwaltet in Zusammenarbeit mit dem übrigen Vorstand das
Vermögen des Vereins. Ihm obliegt ferner die ordentliche Buch-
führung sowie das Kassieren der Mitgliedsbeiträge.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Der Vorstand ist nur vollzählig beschlußfähig. Nur ein unent-
schuldigtes Fernbleiben eines Vorstandsmitglieds von der Vor-
standssitzung berechtigt die übrigen Vorstandsmitglieder zur
Beschlußfassung ohne den Fehlenden. Die Beschlüsse des Vorstandes
werden mit Mehrheit gefaßt. Über die Beschlüsse im einzelnen muß
ein Protokoll geführt werden, das vom Vorsitzenden und vom Schrift-
führer zu unterschreiben ist.
Auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder sind die Protokolle
der Vorstandssitzungen auf einer den nachfolgenden Monats-
versammlungen den anwesenden Mitgliedern durch vorlesen zur
Kenntnis zu bringen. Ein vom Vorstand gefaßter Beschluß kann
nur auf einer Hauptversammlung aufgehoben werden.

§ 18    Rechtsgeschäfte

Zu Rechtsgeschäften irgendwelcher Art, seien es Verfügungen oder
Verpflichtungen, oder sonstige Arten von Geschäften, deren
Gegenstand mehr als DM 100,- jdoch weniger als DM 300,- beträgt,
ist der Vorsitzende nur mit dem Schatzmeister berechtigt.
Bei Rechtsgeschäften, deren Gegenstand mehr als DM 300,- beträgt,
ist nur der Gesamtvorstand zur Entscheidung befugt.
Diese Rechtsgeschäfte bedürfen grundsätzlich der Zustimmung eines
Finanzausschusses, der zur Beratung und Abstimmung herangezogen
wird. Der Ausschuass besteht aus 3 weiteren ordentlichen Mitgliedern
und kann nur vom Vorstand benannt werden.
Der Wert des Gegenstandes bemisst sich bei Miet- und Pacht-
verträgen nach dem Betrag der jährlichen Miete.

§ 19    Referenten

Dem Vorstand bleibt es vorbehalten, für bestimmte Aufgaben
Referenten einzusetzen. Z.B. Referenten für Öffentlichkeits-
arbeit, Jugend, Veranstaltungen, Wettbewerbe usw.

§ 20    Vergütungen

Vergütungen für Tätigkeiten im Verein sind unzulässig. Jedoch
können vom Vorstand in besonderen Fällen Aufwandsentschädigungen
genehmigt werden, wenn diese in normalem Verhältnis zur Sache stehen.

§ 21    Kassenprüfung

Die von der Hauptversammlung gewählten Kassenprüfer haben mindestens
einmal im Jahr Kasse und Geschäftsbücher zu prüfen. Dem Vorstand
und der Hauptversammlung ist hierüber schriftlich zu berichten.
Der Kassenprüfungsbericht muß dem Vorstand mindestens 4 Wochen
vor dem Termin der Hauptversammlung vorliegen.

§ 22    Monatsversammlung

Eine Monatsversammlung findet einmal im Monat statt. Ort und
Zeitpunkt bestimmen der Vorstand nach Rücksprache mit den
Mitgliedern.

§ 23    Vermögen

Das Gesamtvermögen des Vereins wird bei seiner Auflösung
wohltätigen Einrichtungen der Stadt Schwarzenbach/Saale zu-
gesprochen. Jedoch kann auf Grund einer Beschlußfassung auf
einer Hauptversammlung die Rückerstattung von Vermögenswerten
an Mitglieder durchgeführt werden. Dies ist aber nur in Höhe der
eingebrachten Werte statthaft. Gewinne und Anrechnung von
Kapitalzinsen sind in jedem Falle unzulässig.

§ 24

Die Satzung wurde in der Versammlung vom 12. März 1978 errichtet.